Schnee und Eis

Mit dem Wintereinbruch wird das Thema Winterdienst wieder aktuell: Wer hat wann für die Räumung und Streuung von Gehwegen und Gehsteigen zu sorgen? Wer muss wann und was  streuen oder räumen ?Schnee und Eis:

Wer haftet im Schadensfall?

In Österreich werden Schneeräum- und Streupflichten in der Straßenverkehrsordnung (StVO § 93) geregelt. Grundsätzlich müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, Gehsteige und Gehwege von Schnee räumen. Bei Eis- und Glättegefahr muss auch gestreut werden. Jedenfalls muss der Gehweg zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter winterdienstlich zu betreuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht.  In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.

Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. „Achtung Rutschgefahr“) oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung.

Wer soll geschützt werden

Fußgänger, die die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützen, sollen geschützt werden. Diese können im Schadensfall grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, wenn dieser gegen seine Verpflichtung verstößt. Halter und Lenker von Kfz, die diese dort abstellen, werden hingegen nicht geschützt. Diese können daher im Schadensfall keinen Schadenersatz vom Anrainer verlangen.

Durch die zeitliche Begrenzung soll die Kontroll- und Aufsichtspflicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Das heißt aber nicht, dass damit die Haftung für Schäden, die außerhalb des Zeitrahmens – für den Räum- und Streupflicht besteht – eintreten, ausgeschlossen wäre. Der Geschädigte kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn er z.B. nach dem Ende der Streupflicht gestürzt ist, sofern der Unfall auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht innerhalb dieses Zeitraumes zurückzuführen ist.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich ist der Grundeigentümer räum- und streupflichtig. Er kann diese Aufgabe aber durch Vereinbarung an Dritte übertragen. Dritte können neben dem Hausbesorger, Hausverwalter oder anderen freien Dienstleistungsunternehmen auch Mietparteien sein. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers.

Mietern sei jedoch zur Vorsicht bei der Übernahme des Winterdienstes geraten. Ein mündlicher Auftrag des Vermieters oder auch ein allgemeiner Aushang am Schwarzen Brett der Wohnhausanlage reichen dazu nicht aus. Eine solche Verpflichtung muss im Mietvertrag oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung von beiden Teilen unterzeichnet werden. Ein konkreter Reinigungsplan ist zu erstellen. Streusalz und notwendige Gerätschaften muss der Eigentümer stellen. Jeder Mietpartei sollte dabei auch klar sein, dass diese für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Arbeiten haftet. Rutscht ein Fußgänger auf einem eisglatten Gehweg aus und verletzt sich dabei, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen, die von Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld bis zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können.

Patrick Egger

Emanuel Erlacher